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Die zur Post gehörenden Geriilhe und Pferde sollenwegen Schulden nicht mit Arrest belegt werden. Auchauf die Besoldung der Postbedienten findet nur wegensolcher Schulden, die zur Anschaffung von Postpfer-den, Wagen, Gerälhschaften oder Futter gemacht wor-den, eine Verkümmerung Statt.
A. L. R. a. a. 0. §. 227. 228.
a) Dagegen soll aber derjenige, welcher anderer Cor-respondenten Briefe ohne deren Vorwissen abfordert, oderwohl gar unterschlägt, mit einer Geldbufse von fünfzig bishundert Tlialern, oder verhältnifsmälsiger Leibcsslrafe he-legt werden. A. L. R. Th. II. tit. 15 §. 1S9.
(£. Von der Mühlengerechtigkeit.
§. 262.
Das Recht, Wasser- und Schiffsmühlen an undin öffentlichen Ströhmen anzulegen, ist ein Vorbehaltdes Staats. Wer vom Staate die Mühlengerechtig-keit auf einem schiffbaren Strohme erhalten hat, mufs,bei Ausübung seines Rechts, nach dem Inhalte seinesPrivilegii und der vom Staate crtheiltcn allgemeinenoder Provinzial -Mühlenordnungen auf das genauestesich achten.
A. L. R. Th. II. tit. 15 §. 229. 230.
Will er von seinem Rechte durch Anlegung einerneuen oder Wiederherstellung einer eingegangenenMühle Gebrauch machen, so mufs er, nach vorherigerMeldung bei der Landespolizeybehörde, den Anweisun-gen derselben Folge leisten.
A. L. R. a. a. 0. 231. 232.
Nach dem Edikt vom 28. Oct. 1810 ■§. 5 (Ges. S.von 1S10 S. 96) ist derjenige, welcher überhaupt zuBauanlagen auf einem Grundstücke gesetzlich berech-tigt ist, cs gleichfalls zur Anlage von Mühlen, die
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