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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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mit wem Jemand Briefe wechsele, keinem Andernoffenbaren.

Ein Postbedienter, welcher eigenmächtig Briefe er-bricht oder unterschlägt, soll allen Schaden ersetzen,seines Amtes verlustig und zu allen fernem Bedienun-gen und Ehrenämtern im Staate unfähig seyn, aufser-dem aber noch nach Vorschrift der darauf sich bezie-henden Criminalgesetze bestraft werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 204. 205.

§. 261 .

Reisende, welche sich der Post bedienen wollen,müssen ihren Stand und Namen dem Postamte desOrts, von welchem sie abgehen, richtig anzeigen.

A. L. R. a. a. 0. §. 206 u. f.

Zu Zeiten, wo die ordentlichen Postwege gar nichtoder sehr schwer zu passiren sind, steht den fahren-den, reitenden und Extraposten frei, sich der Nebcn-und Feldwege zu bedienen. Auch können sie in einemsolchen Notbfalle über ungehegte Wiesen und unbe-stellte Aecker fahren, und Niemand darf sie durch Auf-werfung eines Grabens, oder sonst, daran verhindernoder aufhalten.

A. L. R. a. a. O. §. 221. 222.

Fahren indessen die Postillone über gehegte Wie-sen oder bestellte Aecker, so müssen sie die Eigenllni-mer vollkommen entschädigen, und sollen aufserdemnachdrücklich bestraft werden. Die Post selbst aberdarf, auch aus einer solchen Ursache, nicht ungehaltenund gepfändet werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 224. 225.

Niemand, ohne Unterschied des Standes und derPerson, darf sich bei seinen Reisen der Poslinsignienbedienen.

Verordnung vom 5. Juli 1806 §. 15.