des.Generalpostamts vom 25. April 1827 Nr. 1. v. KamptzAnn. Bd. 11 S. 386.
Kann ein Empfänger nicht ansgeforscht werdenmul mehlet sieh derselbe nicht binnen drei Monaten,so müssen die Briefe oder Packete dem Generalpostamtecineesendet werden, welches wenn der Absender nichtausgemittelt werden kann, die Vernichtung der Brieleveranlafst.
A. L. R. a. a. 0. §. 181.
Rescr. des Generalposlamts vom 18. Dec. 1821.v. Kamptz Ann. Bd. 5. S. 820 — 822.
Die Postämter sind für die zur Post vorschrifts-mäfsig eingelieferten Briefe und Sachen, gleich denSchillern, zu haften schuldig, und sie müssen alle da-bei begangene Versehen der Postbedienten und Postil-lone vertreten. Sie sind aber von der Vertretung frei,wenn ausgemillelt werden kann, dafs der Schadendurch blofsen Zufall oder ungewöhnliche Begebenheitentstanden sey, welche vorherzusehen und zu verhütenden Postbedienlen nicht möglich gewesen. Ferner beieinfachen, unbeschwerten Briefen, wenn dieselben ausdem Posthause abgefordert worden, und der Postbe-diente eidlich erhärten kann, dafs er seiner Seils mitgutem Glauben verfahren habe «). Auch fällt die Ver-tretung der königlichen Postämter weg, wenn sich derSchaden auf einem auswärtigen Pöstamte, über wel-ches die Post passiren mufsle, erweislich zugetragenhat. In jedem Falle dürfen die Postämter nur so vielvertreten, als bei der Aufgebung auf die Post wirklichdeclarirl wurden.
A. L. R. a. a. 0. §. 185—203. cf. Verordn, vom5. Juli 1806.
Die Poslbedienten müssen die ankommende undabgehende Correspoiulenz verschwiegen halten, und