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und verwahrt seyn, widrigenfalls die Postämter sie an-zunchmen nicht schuldig sind. Ueber haare Gelder,und über Briefe, worin Geld und Juwelen enthaltensind, können die Absender einen gedruckten vom Post-meister zu unterschreibenden Empfangsschein fordern.Die Postämter sorgen für die ungesäumte und sichereFortschallung der von ihnen angenommenen Briefe undSachen, in der Zwischenzeit aber für deren gehörigeAufbewahrung.
A. L. R. a. a. 0. §. 171. 172.
Die Manuale und Geldscheine müssen wenigstens10 Jahre bei jedem Post- und Postwärteramte aufbe-wahrt werden.
Nr. 13 der Verf. des Generalpostamts vom 29.Sept. 1824. v. Kamplz Ann. Bd. 8. S. 737.
Haben beschädigte Briefe, wie es verordnet, mitdem Postsiegel wieder versiegelt werden müssen: somufs der Postbeamte auf der Aufsenseite die Ursache,und die Zeugen, in deren Gegenwart es geschehen ist,eigenhändig bemerken.
A. L. R. a. a. 0. §. 176.
Die Postbedienten müssen dafür sorgen, dafs dieBriefe und Sachen an die benannten Empfänger rich-tig abgeliefert werden. Zur Annahme unfrankirterBriefe ist Niemand verpflichtet. Hat jedoch der Em-pfänger zu dem Briefe Veranlassung gegeben oder den-selben angenommen, so mufs er das Poslporto bezah-len. Die solchergestalt nicht angenommenen Briefewerden sodann an das Postamt, welches sie abgesen-det hat, zurückgeschickt. Dasselbe hat den Absenderdes zurückgekommenen Briefes auszumitteln und vondemselben das Postporto einzuziehen.
A. L. R. a. a. 0. §. 177. Rescr. vom 10. Mai1816. v. Kamptz Ann. Bd. 2 S. 329. 330. cf. Circul.