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fraudalionen zu bestrafen, ist in der erneuerten Post-ordnung, in dem Fuhr- und Extrapostreglements auchandern speciellen Gesetzen angeordnet, und ist nurnoch besonders bestimmt:
dafs insofern jene Gesetze nicht jeden Fall besondersberücksichtigen, alles dasjenige, was hinsichtlich derConlravenienten und Defraudanten anderer königli-chen Gefälle festgesetzt ist, auch auf die Postconlxa-ventionen in ihrem ganzen Umfange Statt finden soll.
§. 9 der Verordn, vom 12. Juni 1804.
§. 260.
Die Postämter sind zur Annahme und Fortschaffungder ihnen vorschriftsmäfsig überlieferten Briefe und Sa-chen verbunden. Waarcn, die an Gewicht über hun-dert Pfund wiegen, Schiefspulver, und lebendige Thieresind die Postämter anzunehmen nicht verpflichtet.
A. L. R. a. a. 0. §. 161. 162.
In der Regel sind alle Briefe und Sachen porto-pflichtig, die Portofreiheit ist eine Ausnahme vonder Regel und mufs sich auf besondere Gesetze undVerfügungen gründen. Briefe, die an Staatsministcr,Vorgesetzte der Departements und geheime Cabi-netsrälhe gerichtet sind, dürfen von den Postämterninnerhalb Landes nicht anders, als gegen Erlegung desPorto, angenommen werden.
§. 10 der Verordn, vom 12. Juni 1804.
Wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einerportofreien Rubrik bedient, oder es in ein Packet oderin einen Brief verpacket, welcher gesetzlich zur Porto-freiheit geeignet ist, verwirkt die in besondern Geset-zen bestimmte Strafe.
§. 12 a. a. O. cf. A. L. R. a. a. O. $. 169.
Briefe müssen gehörig addressirt und versiegelt;abzuschickende Sachen gehörig bezeichnet, verpackt