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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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davon berichtigen. Bei Versendungen durch expresseBoten bedarf es in der Regel der Meldung im Post-amte und Ertheilung der Poslcharle nicht, ausgenom-men an denjenigen Orten, wo die Localität die Ein-führung dieser Ordnung nothwendig macht.

Verordn, vom 12. Juni 1S04. §. 5.

§. 258.

Reisende, die mit einem gedungenen Gespann, Ex-trapost oder Lohrifuhre an einem Poststationsorte an-kommen, dürfen erst 24 Stunden nach ihrer Ankunftmit andern Mielhspferden ihre Reise fortsetzen, ausge-nommen wenn ihnen die verlangten Postpferde nichthinnen einer Stunde nach der Bestellung gegeben werden.

Verordn, v. 26. Mai 1820. Ges. S. v. 1820 S. 71.

In- und ausländische Miethskutscher und Lolmfuhr-leute müssen von einer jeden auf mehr als zwei Posl-meilen sich erstreckenden Personenfuhre, von Ortenoder über Orte, woselbst Postanstalten bestehen, einenSilbergroschen für Pferd und Meile, ohne Rücksichtauf die Zahl der Personen, als Abgabe an die Posl-kasse entrichten.

Verordn, v. 10. Jan. 1S24. Ges. S. v. 1824 S. 16.cf. Circul. des Generalpostamts v. 10. Febr. 1824 §. 1.v. Kamptz Ann. Bd. 8. S. 86 89.

Lohnfuhren zum Transport von Militairpersonender untern Grade bei Reisen im Dienst, wenn sie aufKosten des Staats geschehen, sind abgabefrei. Bedie-nen sich hingegen Officiere eines Lohnfuhrwerks zuihren Dienstreisen, so mufs der geeignete Postscheingclöset werden.

Circul. des Generalpostamts v. 21. Aug. 1824Nr. 11. v. Kamptz Ann. Bd. S S. 742749.

$. 259.

Wie die vorfallenden Postcontravcnlionen und De