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davon berichtigen. Bei Versendungen durch expresseBoten bedarf es in der Regel der Meldung im Post-amte und Ertheilung der Poslcharle nicht, ausgenom-men an denjenigen Orten, wo die Localität die Ein-führung dieser Ordnung nothwendig macht.
Verordn, vom 12. Juni 1S04. §. 5.
§. 258.
Reisende, die mit einem gedungenen Gespann, Ex-trapost oder Lohrifuhre an einem Poststationsorte an-kommen, dürfen erst 24 Stunden nach ihrer Ankunftmit andern Mielhspferden ihre Reise fortsetzen, ausge-nommen wenn ihnen die verlangten Postpferde nichthinnen einer Stunde nach der Bestellung gegeben werden.
Verordn, v. 26. Mai 1820. Ges. S. v. 1820 S. 71.
In- und ausländische Miethskutscher und Lolmfuhr-leute müssen von einer jeden auf mehr als zwei Posl-meilen sich erstreckenden Personenfuhre, von Ortenoder über Orte, woselbst Postanstalten bestehen, einenSilbergroschen für Pferd und Meile, ohne Rücksichtauf die Zahl der Personen, als Abgabe an die Posl-kasse entrichten.
Verordn, v. 10. Jan. 1S24. Ges. S. v. 1824 S. 16.cf. Circul. des Generalpostamts v. 10. Febr. 1824 §. 1.v. Kamptz Ann. Bd. 8. S. 86 — 89.
Lohnfuhren zum Transport von Militairpersonender untern Grade bei Reisen im Dienst, wenn sie aufKosten des Staats geschehen, sind abgabefrei. Bedie-nen sich hingegen Officiere eines Lohnfuhrwerks zuihren Dienstreisen, so mufs der geeignete Postscheingclöset werden.
Circul. des Generalpostamts v. 21. Aug. 1824Nr. 11. v. Kamptz Ann. Bd. S S. 742—749.
$. 259.
Wie die vorfallenden Postcontravcnlionen und De