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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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die Eröffnung der Briefe oder Packele im Postcomploirvom Absender oder Empfänger zu verlangen.

Regulativ v. 18. Dec. 1824 §. 39. Ges. S. v. 1824.S. 230.

Verweigert der Absender oder Empfänger das Oeff-iien eines solchen Briefes u. s. w., so kann auch sol-ches, auf jedesmaligen besonders zu erstattenden Be-richt, durch vom General-Postmeister beauftragte Beamtegeschehen.

§. 40. a. a. 0.

Dagegen darf kein Postbeamter sich erlauben, ir-gend einen Brief, um dadurch den Inhalt zu erforschen,oder in irgend einer andern Absicht, eigenmächtig zuverletzen.

§. 43. a. a. 0.

Es steht zwar einem Jeden frei, seine Briefe oderpostmäfsigen Packete durch eigene Bolen oder Fuhrenabzuschicken, dieselben dürfen aber nur für eine Per-son allein gedungen werden, und müssen auf das Ue-berbringen der Briefe und Packete derselben ausschliefs-licli eingeschränkt sevn.

§. 4. a. a. 0. A. L. R. a. a. 0. §. 147. Rescr.v. 4. Febr. 1S22. v. Kairiptz Bd. 19. S. 170.

Niemand darf, bei solcher Gelegenheit, fremdeBriefe oder poslmäfsige Packete zur Bestellung anneh-men. Ebenso wenig ist dies Reisenden erlaubt. WillJemand besonderer Ursachen wegen, sich eines Reisen-den, eines Fuhrmanns oder Schiffers, oder überhaupteiner sich darbietenden Gelegenheit zur Fortschaffungseiner Briefe oder postmäfsigen Packete bedienen, somufs der Reisende, Fuhrmann, Schiffer u. s. w. sichvor der Abreise im Poslamte melden, darüber eine or-dentliche Charte entnehmen, solche im Postamte desBestimmungsorts abgeben, und das gesetzmäfsige Porto