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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
298
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Fuhrleute, welche Reisende regehnäfsig von einemOrte zum andern befördern lind damit ein eigenesGewerbe treiben, dürfen diese Reisen nicht an be-stimmten Tagen der Woche oder des Monats verrich-ten, auch nicht diegerhalb eine öffentliche Bekanntma-chung ergehen lassen, widrigenfalls sie für diesen Ein-griff in die postmäfsige Beförderung gestraft werden.

Puhl, vom 10. Januar 1814 §. 11. v. KamplzBd. 2. S. 150. 151.

Ausländische Fuhrleute, welche von fremden Or-ten mit Personen an einem inländischen Orte ankom-men, können nicht dazu verpflichtet werden, nach Ab-lauf einer bestimmten Frist leer zurückzukehren.

lxescr. des Minist, des Handels und des Innernv. 26. Mai 1823. v. Kamptz Ann. Bd. 7. S. 385.

§. 257.

Alle versiegelten und verschlossenen Briefe, wo-hin auch die zugenähclcn gehören, ungleichen allePackele von 40 Pfund und darunter, desgleichen allehaaren Gelder, ungenaunztes Gold und Silber, Juwelenund Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, sollennur durch die Post verschickt werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 143. cf. Verordn, v. 12. Juni1804 §. 1. Ed. S. v. 1804 S. 2591. Malhis Bd. 1.

S. 41.

Von Kassenanweisungen mufs der Betrag hei derAbgabe auf die Post, bei Strafe von einem Zehnlheildes nicht declarirtcn Werths, welches aus dem nichtdeclarirlen Objekte entnommen wird, gehörig angezeiglwerden.

Puhl, vom 23. Juni 1817.

Bei vorhandenem Verdacht unterlassener oder un-richtiser Declaration haben die Postbeamten das Recht,