ohne Lehensverband der Fall in einigen deutschen Staa-ten von geringerem Umfange. In den drei freien Han-seeslädlen bestehen taxische und andere Landes- oderconcessionirte Postanstalten nebeneinander. Die ge-sammte taxische Postenverwaltung,*) steht unter derthurn - und toxischen Generalpostdirection zu Frank-furt a. [VI., in welcher Stadt ebenfalls ausschliefslichfürstlich thurn- und taxisehe Posten sind, deren Verliält-nifs daselbst durch einen eigenen Staatsvertrag regulirt ist.
In Brandenburg wurde zuerst vom Kurfürsten Jo-hann George (1574) eine Postboteii-Anstalt errichtet,welche der Anfang des brandenburgischen Postwesensist, dessen vollständigere Einrichtung im Jahre 1650durch Friedrich Wilhelm den Grofsen erfolgte.In Preufsen wurden zuerst (1821) die Eilposten, wiesie jetzt bestehen, eingerichtet c). Die anhaitischenLande und Mcklenburg-Strelitz haben preufsischc Po-sten d).
a) cf. Amelangs Untersuchung einiger Stellen der altenAutoren, das persische Postwesen betreffend. Leipzig 1774.
b) cf. Wcidemanns Handbuch der Postgeographie vonDeutschland. Sondershausen 1S22.
c) Der preufsischc Staat verdankt diese Einrichtungso wie die ganze in demselben jetzt bestehende musterhaftePostverwaltung dem unermüdlichen Eifer des königl. preufs.Bundestags-Gesandten und Generalpostmeistcrs v. Nagler,dessen Anordnungen bereits in Postanstalten anderer Län-der zum Beispiel dienen.
cl) Auch in dem nördlichen Theile des FürstenthumsSchwarzbürg - Sondersliauseu besteht die preufs. Post.
§. 256.
Der Staat hat die ausschliefscnde Bcfugnifs, Po-sten und Marktschiffe anzulegen, und den Lauf dersel-ben zu ordnen.
A. L. R. Th. II. tit. 15. §. 141.