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Man nennl Binnenzölle diejenigen Zölle, welchebei der Ein- und Ausfuhr von Waaren aus der einenProvinz des Landes in die andere entrichtet werden.Mit Recht hat man dieselben stets für die nachlheilig-sten von allen gehalten, da sic namentlich den wich-tigsten Th eil des Nationalverkehrs, den Binnenverkehrhemmen. Die Regierungen, welche die Binnenzöllegänzlich abgeschafl’t haben, erwarben sich dadurch eingrofses Verdienst um das Wohl ihrer Unterthancn.
In der preufsischcn Monarchie sind alle Staats-,Communal- und Privatbinnenzölle mit dem Tage derGesetzeskraft des Gesetzes vom 26. Mai 1818 aufge-hoben «).
Ges. v. 26. 1818 §. 17.
Die Rheinoctroigefälle, die Elb- und Weserzöllemul andere wohl begründete Erhebungen und Leistun-gen, welche zur Unterhaltung der Strohmschifffahrt undFlöfserei, der Canäle, Schleusen, Brücken, Kunststra-fsen, Wege, Häfen, Leuchtthürme, Seezeichen, Krahne,Waagen, Niederlagen und anderer Anstalten für die Er-leichterung des Verkehrs bestimmt sind, gehören nichtzu den aufgehobenen Abgaben, und sind ausdrücklichVorbehalten.
a. a. 0. §. 20.
a) Schon früher war in den alten Provinzen der Monar-chie eine solche Aufhebung unter Einschränkungen erfolgt.(Verordnung v. 11. Juni 1816. Ges. S. v. 1816. S. 193 u. f.)
£). Vom Poslregal.
§. 255.
Schon frühzeitig linden sich einige unvollkommenePostanstaltcn in Persien «) (unter Darius I.) und imrömischen Reiche (unter Auguslus). Es wurden zurForlschaffung von Reisenden und Briefen Pferde und