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verpackt und nicht unter der Ausnahme ad 1. begrif-fen sind, desgleichen bei fremden abgabepflichtigen undinländischen gleichnamigen Gegenständen, welche ihreBestimmung nach einem Orte im Gränzbezirke haben,der aufser der Zollstrafse liegt;
4) bei der Ausfuhr solcher Waaren, von welchenweder ein Ausfuhrzoll erhoben, noch die Ausfuhr er-wiesen werden mufs.
An der Küste leidet die Bestimmung, dafs Waa-ren nur in bestimmte Häfen einzuführen sind, Aus-nahme :
1) bei Fischerfahrzeugen, welche blofs frische Pro-dukte des Meeres cinführen;
2) bei Bergung des Strandguts.
a. a. 0. §. 6. 7.
Wegen der Strafen der Zolldefraudanten und derpflichtwidrig handelnden Zollbeamten s. d. Zoll- undVerbrauchssteuer-Ordnung §. 110 —154.
Hinsichtlich des Verfahrens gegen Zolldefraudanteil sind besondere Verordnungen ergangen. (S. Strom-beks Ergänz, der allg. Gerichtsordn. Th. I. tit. 35.)
Eine Berufung auf rechtliches Gehör findet nurdann Statt, wenn die gesetzliche Strafe zehn Tlialeroder mehr beträgt.
Verordn, v. 19. Nov. 1S24. Ges. S. v. 1824 S. 124.§. 253.
Jeder Privatinhaber einer Zoll-, Brücken-, Fähr-oder Wegegelds-Gerechtigkeit, ist verpflichtet, die Stra-fsen, Wege, Fähren und Brücken, innerhalb des ihmangewiesenen Distrikts, auf eigene Kosten in siche-rem mul tauglichem Stande zu erhalten, und ermufs den Reisenden für allen Schaden haften, der ausder Unterlassung dieser Pflicht entsteht.
A. L. R. a. a. 0. §. 138 — 140.