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teil, den Zoll verfahren, oder zollbare Waarcn ver-schweigen. Wer innerhalb des Zolldistriks auf Neben-wegen den Zollstätten vorbeigegangen ist, wird als einZolldefraudant angesehen. Dasselbe gilt auch hin-sichtlich des vom Staate festgesetzten Wege-, Fähr-und Brückengeldes.
A. L. R. a. a. O. §. .120 —129. cf. Gesetz undOrdnung vom 26. Mai 1818. Ges. S. v. 1818 S. 68.
Jeder Zollberechtigle ist befugt, die Zolldefraudan-ten anzuhalten und zur gesetzmäfsigen Strale zu ziehen.A. L. R. a. a. 0. §. 130—135.
Es führen durch den Gränzbezirk besonders be-zeiclmele Zollstrafsen. Alle übrigen Wege sind Ne-benwege.
Gewässer, auf welchen Güterversendungen Statl,linden, sind als Zollstrafsen anzusehen, wenn sie denGränzb ezirk durchs chneiden.
Die Häfen und Meere mit den polizeylich dazuangewiesenen Einfahrten, sind die Zollstrafsen an derSeescite.
Zollordn. v. 26. Mai 1818 §. 3. 4. 5.
Als Ausnahme von der Regel ist der Transport aufNebenwegen nur zulässig:
1) bei Gegenständen, welche völlig abgabefrei undzugleich unverpackt sind, oder dergestalt vor Augenliegen, dafs deren Beschaffenheit ohne Weilläuftigkeitsogleich erkannt werden kann;
2) bei rollen Erzeugnissen des Bodens und derViehzucht einer und derselben Landw'irthschaft, welcheentweder ganz im Gränzbezirke liegt, oder von derGränze durchschnitten wird; im letztem Falle jedochnur unter besondern von den Regierungen nach derOerllichkeit vorzuschreibenden Aufsichlsmaafsregcln;
3) bei völlig abgabefreien Gegenständen, welche