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gaben, oder eine Scliadloshaltung wegen etwa behaup-teter Exemtion findet nicht Statt.
Ges. vom 26. Mai 1818 §. 27.
§. 250.
Ohne ausdrückliche Bewilligung des Staats darfein Zollberechligler die ihm angewiesene Zollstättenicht verlegen. Es können indessen, mit Vorwissendes Staats, zur Bequemlichkeit der Reisenden, insofernes ohne Nachlheil eines Drillen geschieht, Nebenzöllcangelegt -werden.
A. L. R. a. a. §. 107 — 109.
<$. 251.
Niemand darf, zum Nachlheile des Zolles, die Rei-senden von der Zollstrafse ahlcilen, oder ihnen, heiBereisung derselben, Hindernisse in den Weg legen.
Wer zollbare Waaren führt, darf, innerhalb desZolldistrikts, von der gewöhnlichen Zollstrafse nichtabweielien, und Nebenwege zur Vermeidung des Zollesaufsuchen. Dasselbe gilt'auch da, wo zur Unterhal-tung der Landstrafsen oder Brücken nur ein Wcge-oder Brückengeld festgesetzt ist. Selbst derjenige, demeine Befreiung zu Statten kommt, ist von der Meldungim Zollamte nicht ausgenommen.
A. L. R. a. a. O. §. 110—116.
Jeder Zollberechtigte mufs solche Anstalten treffen,dafs die Zollsüitte Jedermann kenntlich gemacht unddie Reisenden nicht ungebührlich aufgehalten werden.Die Zollbedienten, welche in dieser Hinsicht ihre Pflichtversäumen, sind, neben der von ihnen verwirkten Strafe,zum Ersätze jedes durch ihre Schuld entstandenen Scha-dens verpflichtet.
A. L. R. a. a. 0. §. 117 —119.
§. 252.
Niemand soll, zum Nachtheile des Zollberechtig-