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den ein Uebergang über Privatbrücken und Wege ge-stattet werden.
A. L. R. Tb. II. tit. 15 §. 88—97.
■§. 249.
Privatberechtigte dürfen die vom Staate einmalbestimmten Zollabgaben-, Wege-, Prahm- und Brük-kengekler eigenmächtig nicht erhöhen.
A. L. R. a. a. 0. §. 9S.
Zollbefreiungen können nur durch ausdrücklicheProvinzialgesetze, oder durch besondere Privilegien oderVerträge begründet werden.
Verordnet der Staat zum Besten der Handlung allge-meine Zollbefreiungen, so kann er dieselben auch aufdie Befreiung von Privatzöllen ausdehnen, und es giltsodann hinsichtlich der Entschädigung des Privatbercch-tigten alles das, was wegen Aufhebung und Einschrän-kung der Privilegien überhaupt verordnet ist.
A. L. R. Einl. §. 74. 75.
Alles, was zum eignen Gebrauche des Staats oderdes Landesherrn und seiner Hofhaltung transportirtwird, geniefst in der Regel, wo nicht Provinzialgesetzeund besondere Verfassungen ein Anderes mit sich brin-gen, die Befreiung auch von den Privatzöllen. Dieselandesherrliche Zollfreibeit wird an Privatpersonen, blofszu deren Begünstigung, mit dem INachtheile anderer Pri-vatzollberechtigten, nicht abgetreten, so wie auch ein-zelne Zollbefreiungen (Freipässe) nur in den Zollslät-ten des Staats gelten.
A. L. R. a. a. 0. §. 101 — 106.
Eine Befreiung von den durch das Gesetz vom 26.Mai 1818 angeordneten Zoll- und Verbrauchssteuerab-
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