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düngen uutcrni 31. Rec. 1801 eine besondere Verordnungerlassen. (Ed. S. v. 1802 S. 1281 —1286.)
(5) Von der Zollgcrcchtigkcit.
§. 248.
Zollgercchtigkeit nennt man das Recht vondenjenigen, welche sich der Hafen, Ströhmc, Wege,Brücken und Fähren bedienen, eine gewisse bestimmteAbgabe zu fordern.
A. L. R. Th. II. lit. 15 §. 88.
Je nachdem die Zölle entweder auf dem Landeoder auf dem Wasser erhoben werden, nennt mansie Landzölle oder Wasserzölle.
Der eigentliche Zoll wird von Sachen und Waa-ren; Brücken-, Fahr- und Wegegeld aber nur vonden Personen, dem Vielie und den Fuhrwerken, wel-che die Brücke, die Fähre, oder den Weg passiren,entrichtet.
Zoll, Brücken- und Wegegelder dürfen nur dieje-nigen erheben, denen das Recht dazu vom Staate ver-liehen oder aufgetragen ist. Nur der Staat kannden Tarif darüber vorschrcibcn. Wer eine Pralnn-gerechligkeit hat, mufs daher ebenfalls vom Staate dieBestimmung der für das Ucbersctzen zu hebenden Ab-gabe erwarten. So lange diese noch nicht erfolgt ist,kommt es in jedem einzelnen Falle auf das besondereAbkommen des Berechtigten, und derer, welche sichdes Prahms bedienen wollen an; letztem kann auchvom Berechtigten, so lange er noch mit keinem Tarifvom Staate versehen ist, nicht gewehrt werden, auchin derselben Gegend sich anderer Mittel zum Uebersct-zen zu bedienen.
Zum Nachteile der Zolleinkünfle des Staats, oderderer, welche von ihm berechtigt sind, darf Nieman-