die zur Beobachtung des Strandes angesetzten Beam-ten, müssen dafür sorgen, dafs gestrandete Sachen ge-rettet, erhalten und den Eigenthümern zurückgegebenwerden 5). Auch keine Privatperson darf solche ge-strandete, von ihr gefundene Sachen sich anmaafsen.
A. L. R. a. a. O. §. 30.'83. cf. Th. I. tif. 9§. 19 u. f.
Die Eigenthümer der gestrandeten Sachen sindschuldig, aufser den aufgelaufenen Kosten, ein billigesin den Strandungsordnungen näher bestimmtes, Berge-lohn zu entrichten.
Gestrandete Sachen, zu welchen kein Eigenthümersich meldet, gehören dem Staate.
A. L. R. a. a. 0. §. 85. 86.
ß) Man verstellt unter Stramlreclit: (jus litoris)L) das was an den Ufern anwäclist oder gefunden wird z. B.im baltischen Meere der Bernstein und der Achat, in Per-sien die Perlen u. s. w.; 2) die Gerichtsbarkeit über diehierher gehörenden Verhällnisse; 3) das Recht, sich derGüter und Sachen, welche sich auf einem gestrandetenSchilfe befinden, zu bemächtigen, ohne Rücksicht daraufob der wahre Eigenthümer sich meldet, oder nur nacheiner bestimmten Zeit, innerhalb welcher sich der Eigen-thümer nicht gemeldet hat. Dies Recht ist sehr alt; eswurde nach und nach stillschweigend, in Deutschland sogardurch besondere Reichsgesetze aufgehoben. Man gestand je-doch den Landesherrn und ihren Unterthanen ein sogenann-tes Bergerecht zu, nach welchem nur der dritte Theilder geretteten Güter dem wahren Eigenthümer, das Uebrigetlicils dem Fiscus, tlieils denen, welche die Sachen gerettethaben, zugesprochen wird.
Von diesem unbilligen Bergerecht ist hier die Rede,Preufsen macht davon schon seit langer Zeit keinen Ge-brauch mehr.
cf. Jacobson’s Seerccht. Altona 1815.b) Für Westpreufsen ist wegen des Verfahrens bei Stran-
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