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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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durch den neuen Canal des Flusses an ihrem Eigen-thume gelilten haben, vorzüglich aus dem verlassenenFlufsbette oder dessen Werlhe entschädigt werden.

A. L. R. a. a. 0. $. 6S. 69 u. f. cf. Th. I. tit. 9.§. 242 u. f., 5. 270.

Findet der Staat nöthig, dafs Anwüchse der Ufer,oder auch der Inseln, durchgestochen oder weggeräumtwerden, so müssen sich die Privatbesitzer dies gefallen las-sen. Geschieht dasselbe in einem öffentlichen Flusse, zurBeförderung der Schifffahrt, oder zur Wiederherstel-lung des ordentlichen Laufes des Flusses, so könnendie Privatbesitzer in der Regel keine Entschädigungfordern, ausgenommen wenn die Alturion oder Inselschon seit länger als fünfzig Jahren besessen worden.Geschieht dasselbe in einem Privatflusse, um denselbenschiffbar zu machen, so leistet der Staat eine vollstän-dige Entschädigung. Letztere inufs auch von denFlufsnachbaren in allen Fällen geleistet werden, wennder Staat dergleichen Durchstiche oder Wegräumun-gen zu ihrem Besten und Vortheile auf ihren Antragveranlagst.

A. R. R. Th. I. tit. 9. §. 25S262.

§. 246.

Gegen die dem Staate zukommende Nutzung derschiffbaren Ströhme, sorgt derselbe für die zur Sicher-heit undBequemlichkeit derSchifffalntnöthigen Anstalten.

A. L. R.. a. a. 0. §. 79.

§. 247.

Die Hafen und Meeresufer, und was auf diesevon der See angespült oder ausgeworfen wird, sindEigenthum des Staats. Derselbe hat sich jedoch dessogenannten Strandrechts «) zum Besten der zurSee Verunglückten begeben. Jede Ortsobrigkeit und

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