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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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die Nothwcniligkeit denselben zu führen aus einer vomStaate zu seinem besondern \ ortheile in oder an demFlusse gemachten Veranstaltung herrührt

A. L. R. a. a. 0. §. 63 66.

§. 245.

Inseln in einem Strohme d. h. Erderhöhungen indem Flufsbette desselben, welche bei gewöhnlichemWasserstande mit einem gemeinen Fischernachen um-fahren werden können, dürfen, wo, nach den Provin-zialgesetzen , dieselben in öffentlichen Flüssen keinVorbehalt des Staats sind, von den Eigenthümerndes Ufers, dem sie zunächst liegen, in Besitz genom-men werden. Dasselbe gilt durchgchends von den inPrivatllüssen entstehenden Inseln. Es wird indessendas Eigenlhum der Inseln erst durch die wirkliche Be-sitznehmung erworben. Welchem von beiden gegeneinander über liegenden Ufern eine Insel am nächstensey, ist nach einer durch das Flufsbette, der Längenach, zu ziehenden Linie zu beurtheilen. Es wird da-bei die Breite des Flusses nach Linien bestimmt, dievon den Punkten beider bei gewöhnlichem Wasser-stande sichtbarer Ufer, welche den beiden Enden derInsel gegenüber liegen, queer über den Flufs gezogenwerden. Diejenige der Länge nach gezogene Linie,welche jede dieser beiden Qucerlinien in ihrer Mittedurchschneidet, bestimmt: welchem Ufer die Insel amnächsten liege. Schneidet sie durch die Insel selbst,so kommt das Recht sich letztere zuzueignen den bei-derseitigen Uferbesitzem nach Verhältnifs zu.

Je nachdem die Inseln in einem Flusse dem Staateoder den Uferbesitzern gehören, fällt auch das ver-lassene Flufsbette jenem oder diesen zu. Es müs-sen jedoch diejenigen Unterthancn des Staats, welche