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die Nothwcniligkeit denselben zu führen aus einer vomStaate zu seinem besondern \ ortheile in oder an demFlusse gemachten Veranstaltung herrührt
A. L. R. a. a. 0. §. 63 — 66.
§. 245.
Inseln in einem Strohme d. h. Erderhöhungen indem Flufsbette desselben, welche bei gewöhnlichemWasserstande mit einem gemeinen Fischernachen um-fahren werden können, dürfen, wo, nach den Provin-zialgesetzen , dieselben in öffentlichen Flüssen keinVorbehalt des Staats sind, von den Eigenthümerndes Ufers, dem sie zunächst liegen, in Besitz genom-men werden. Dasselbe gilt durchgchends von den inPrivatllüssen entstehenden Inseln. Es wird indessendas Eigenlhum der Inseln erst durch die wirkliche Be-sitznehmung erworben. Welchem von beiden gegeneinander über liegenden Ufern eine Insel am nächstensey, ist nach einer durch das Flufsbette, der Längenach, zu ziehenden Linie zu beurtheilen. Es wird da-bei die Breite des Flusses nach Linien bestimmt, dievon den Punkten beider bei gewöhnlichem Wasser-stande sichtbarer Ufer, welche den beiden Enden derInsel gegenüber liegen, queer über den Flufs gezogenwerden. Diejenige der Länge nach gezogene Linie,welche jede dieser beiden Qucerlinien in ihrer Mittedurchschneidet, bestimmt: welchem Ufer die Insel amnächsten liege. Schneidet sie durch die Insel selbst,so kommt das Recht sich letztere zuzueignen den bei-derseitigen Uferbesitzem nach Verhältnifs zu.
Je nachdem die Inseln in einem Flusse dem Staateoder den Uferbesitzern gehören, fällt auch das ver-lassene Flufsbette jenem oder diesen zu. Es müs-sen jedoch diejenigen Unterthancn des Staats, welche