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fsemlen Grundstücke, denen auch die Vergröfserungderselben durch angesetztes Land zuwächst.
A. L. R. a. a. 0. §. 55. 56. cf. Th. I. tit. 9.§. 225—241.
Die Eigenthümcr der Ufer öffentlicher Flüsse kön-nen den Schifffahrenden nicht wehren, sich des Lein-pfads an selbigen zu bedienen, daran zu landen, dieSchiffe zu befestigen und im Nothfalle die Ladung eineZeillang auszuselzen. Dasselbe findet auf HolzflüfseAnwendung. Jeder den Eigenthümern des Ufers ver-ursachte Schaden mufs ihnen von den Urhebern des-selben ersetzt werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 57 — 60.
Niemand darf an seinem Ufer Anlagen machen,welche den Lauf des Flusses zum Nachtheile der Schiff-fahrt hemmen, einschränken, oder sonst verändern.Deshalb können auch Wasserbaue an oder in öffent-lichen Flüssen nur mit Genehmigung des Staats aus-geführt werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 61. 62.
Gewöhnliche Uferbefestigungen und Dämme,wodurch nur die zunächst liegenden Felder gegen Ue-berschwcmmungen gedeckt werden sollen, müssen inder Regel von den Eigenthümern der Ufer unterhaltenwerden. Zur Anlegung und Unterhaltung von Ilaupl-dämmen aber, welche zum Schutz einer ganzen Gegenddienen sollen, müssen die Eigenthiimer sämmtlicherdadurch geschützter Grundstücke, nach den vorhande-nen Verträgen oder Damm- und Uferordnungen, inderen Ermangelung aber nach Verhältnifs des drohen-den Schadens, beitragen. Ohne neue Belastung derAnwohner sorgt der Staat für die Kosten der Anlageund Unterhaltung des Dammes in dem Falle, wenn