Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
285
Einzelbild herunterladen
 

es ist dagegen einem Jeden der Gebrauch des Wassersdurch Schöpfen, Baden und Tränken unverwehrt.

A. L. II. a. a. 0. §. 44. 45. 46.

§. 243.

Die Schifffahrt auf solchen Flüssen ist, unterden vom Staate festgesetzten Bedingungen, einem Je-den erlaubt.

A. L._ R. a. a. 0. §. 47.

Unverbundenes Bolz auf denselben zu flöfsen istindessen ein Vorbehalt des Staats, und es darl diesohne Vorwissen desselben von Privatpersonen nichtunternommen werden. Es kann jeder Anwohner zumeignen Gebrauche Fähren und Prahmen anlcgen.Dieselben für Geld zu halten, gehört indessen zu denRegalien des Staats.

Durch die Einführung der Gewerbefreiheit ist dieseVorschrift keineswegs aufgehoben.

Rescr. des Minister, der Finanzen, des Handelsund der Polizey vom 18. März 1817. v. Kamptz Ann.Bd. 1. II. 1. S. 22. §. 23.

Ohne ausdrückliche Erlaubnifs des Staats darf Nie-mand, selbst auf eignem Grund und Boden Brückenüber öffentliche Ströhme anlegen. Die Unterhaltungderselben liegt in der Regel demjenigen ob, welcherdaselbst die Nutzung des Strohmes hat.

Brücken über Privatflüsse, welche allein, oder dochhauptsächlich, zum Uebergange der Reisenden bestimmtsind, müssen von denjenigen, welchen die Besserungdes Weges obliegt, unterhalten werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 48 54.

§. 244. .

Die Ufer der öffentlichen Flüsse gehören, der Re-gel nach den Eigenthiimcm der unmittelbar daran sto-