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$5) Slröhme, Hafen und Meeresufer.
$. 240.
Schon nacli römischem Recht stand ein jhimcuperenue im Staats-Eigenthum. Man unterschied über-haupt: jltnn'ma und rivi (Flüsse und Bäche), hei denFlüssen: ßumen perenne und iorrens, je nachdem siebeständiges Wasser haben, oder nur zu gewissen Jah-reszeiten anschwellen. Torrcns und rivns standen imPrivateigenthume desjenigen, durch dessen Grundstücksie flössen. Auch das Meer stand, insofern es einemStaate angehörig betrachtet werden konnte, im Staals-Eigenthume.
§. 241.
Wie in den meisten andern Ländern, so gehörenauch in der preufsischen Monarchie die Nutzungensolcher Slröhme, die von Natur schiffbar sind, zuden Regalien des Staats.
A. L. R. Th. II. lil. 15. §. 3S.
§■ 242 .
Privalflüssc können, zum Nachlheile der bishe-rigen Eigenthümer, in schiffbare Strölnne nicht verwan-delt werden. Findet indessen der Staat dies zumallgemeinen Besten zuträglich, so werden die Eigen-thümer vollständig entschädigt, und es gehen die Ei-genthumsrechte, so weit dieselben mit der nunmeh-rigen Bestimmung des Flusses bestehen können, nochnicht verloren. Eine Entschädigung leistet der Staatauch dann, wenn er den Eigenthümer eines auch nichtschiffbaren Privalflusses nötlnget, den Gebrauch dessel-ben zum llolzflöfscn zu gestatten.
A. L. R. a. a. 0. §. 39 — 43.
Ohne Erlaubnils des Staats dürfen Wasserleitun-gen aus öffentlichen Slröhmen nicht geführt werden;