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düng den Gerichtsbehörden zu. Die Polizeybehürdemufs jedoch das von der betreffenden Regierung zubestätigende Interimisticum reguliren.
Rescr. v. 19. Juni 1749. §. 30 Art. IV.
§. 239.
Ein Jeder mufs den ihm freistehenden Gebrauchder Landstrafsen so ausüben, dai’s Andere an demgleichgemäfsen Gebrauche des Weges nicht gehindert,noch zu Zänkereien oder gar Thätlichkeiten über dasAusweichen Anlafs gegeben werde.
A. L. R. a. O. §. 25.
Den Posten müssen alle andern Reisenden aus demWege fahren, sobald der Postillon ins Ilorn stufst.Aufserdem müssen ledige oder blofs mit Personen be-setzte Wogen, allen mit Sachen oder Effekten belade-nen auswcichcn. Begegnen sich zwei beladene oderzwei ledige Wagen, so*weichen beide auf der rechtenSeite zur Hälfte aus; kann indessen einer rechter Handnicht ausweichen, so mufs es von dem andern ganzgeschehen. Den von einem Berge oder einer steilenAnhöhe herunterfahrenden Wagen, mufs der herauffah-rende, er mag schwerer beladen seyn oder nicht, jeder-zeit ausweichen. Bei Hohlwegen mufs Jeder zuvorstille halten und, nach gegebenem deutlichen Zeichen,so lange warten, bis er versichert ist, dafs kein ande-rer Wagen sich schon in denselben helindct.
A. L. R. a. a. 0. §. 26—34.
Wer durch Verabsäumung dieser Vorschriften demAndern Schaden zufügt, mufs denselben nach Beschaf-fenheit der ihm zur Last fallenden Schuld ersetzen.
A. L. R. a. a. 0. §. 35. cf. Th. I. tit. 6 §. 11 u. f.Th, II. tit. 8 Absclm. 15, Th. I. tit. 6 §. 61 u. f.