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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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her gewöhnlichen Weges erfordert, oder dafs durchdie geradere Führung der Dammstrafse ein Thcil desbisherigen Weges liegen bleibt. Es bleiben indessendemjenigen, welcher nachzuweisen iin Stande ist, dafsder ersparte Boden zu seinem Eigenthume gehöre, undblofs mifsbrauchsweise zu dem ehemaligen Wege gezo-gen worden sey, seine Rechte darauf Vorbehalten.

A. L. R. a. a. 0. §. 20. 21.

Von der gewöhnlichen Unterhaltung der Damm-strafsen gilt Alles, was wegen der Unterhaltung derWege verordnet ist.

Zu IJauptreparaluren hingegen, welche ohne Ver-schulden der zur Wegearbeit verpflichteten Einwohnerentstanden sind, sind dieselben nur in eben dein Maa-fse, wie bei der Anlegung, zu helfen verbunden.

A. L. R. a. a. 0. §. 24.

Ein Steindamm gehört nicht zu der Kategorie derStrafsendämme, indem er künstlichere Arbeit erlordert,als gewöhnliche IJanddienste der Landleute. Es kannalso weder die Anlegung, noch die Hauptreparatureines Steindamms von einem Privatmanne gefordertwerden, wenn derselbe nicht einen Dammzoll von denReisenden zu erheben befugt ist.

Die Anlegung eines Steindammes bleibt der Beur-theilung der Landespolizey anheim gestellt; die Guts-herrschaft ist nur verpflichtet Hand- und Spanndienstezu gehen.

Erkenntnifs des G. 0. Trib. vom 26. Sept. 1816.v. Kamplz Anu. Bd. 11 S. 490.

§. 238.

Wenn die Verbindlichkeit zur Unterhaltung einesWeges überhaupt, oder zwischen Obrigkeit und Ein-sassen oder zwischen verschiedenen Gemeinen oder einzel-nen Einsassen unter sich streitig ist, so steht dieEutschci-