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Wo in den Provinzialgesetzen «) die llülleleistungbeim Chausseeban durch Fuhren angeordnet worden, istJeder der Zugvieh hält hei Strafe des Ungehorsams verbun-den, die ihm ungesagten Chausseebautuhren prompt zuleisten; die Landräthe haben dabei die Reparation der-selben nicht nach dem Ilufenstande, sondern nach demjedesmaligen wirklichen Zugviehstande anzulegen.
Puhl, vom 4. Febr. 1817. Magdeburg. Amtsblattvon 1817 S. 77. 78.
Ausgenommen sind von jener Verpflichtung nur:Personen der königlichen Familie, die Eigenthümervon solchen Pferden, welche wegen eines Amtes notli-wendig gehalten werden müssen, die Poslhalter im Be-treff der Pferde, die sie zum Dienst der Post halten,und die Eigenthümer von Luxuspferden.
Ges. v. 28. October 1808. Gesetz-Sammi. von1810 S. 38. cf. Regul. vom 29. Mai 1816. Gesetz-Sammi. v. 1816 S. 201. 202.
a) In der Cliurmark Brandenburg durch das Ediktvom 18. April 1792, in Wcstpreufsen durch das Reglementvom 4. Mai 1796, in der Grafschaft Mark durch die Wege-ordnung vom 7. Januar 1769 und das Chaussee-Reglementvom 31. Jan. 1796.
§. 237.
Zur Anlegung, Verbreitung oder geraden- Führungeiner Dammstrafse, mufs ein Jeder, neben den da-zu nöthigen auf der benachbarten Feldflur befindlichenMaterialien, auch den erforderlichen Boden gegen Ent-schädigung überlassen.
A. L. R. a. a. 0. $. 18. 19.
Der Staat ist berechtigt, zu einer solchen Entschä-digung vorzüglich denjenigen Boden, oder dessen Werthanzuwenden, welcher dadurch gewonnen wird, dafsdie neue Dammstrafse nicht die ganze Breite des bis-