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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Kirchspiel eine Landstrafse geht, und welche gesetz-lich zur Gemeindearbeit verpflichtet sind.

llin und wieder schreiben Provinzialgesetzc oderbesondere Wegeordnungen die Verbindlichkeit zur Un-terhaltung der Landslrafsen näher oder auf andere Artvor i).

a) NamenIlieh in Schlesien ist die Bepflanzung derLandslrafsen und überhaupt aller Wege und Anlagen mitObslbäumen angeordnet.

b) Im Fürslenlhum Paderborn ist diese Verbindlich-keit durch das Regulativ v. 14. März 1777 näher bestimmt,und unter sämmiliche Städte, Flecken und Dörfer des Für-stenthums repartirt. (Paderborner Landesvcrordn. Th. 4. S. 126 124.)

Im Fürstenthum Ilalbcrstadt und in den mit demselbencombinirleu Graf- und Herrschaften gilt die Landstrafscn-und Wege - Ordnung vom 19. November 1769. (Ediclcn-sanunlung von 1769 S. 6241 6252.)

§. 236.

Feldsteine, Sand und Kies zum Chausseebau, müs-sen, aufser dem Ersatz des etwa an dem Lande ver-ursachten Schadens, von dem Grundeigenthümer in derRegel unentgeldlieli überlassen werden, und es sollihm nur dann eine besondere Vergütung zugestandenwerden, wenn derselbe glaubhaft machen kann, dafs erdergleichen Materialien zu eignen Bauten selbst bedarf,oder dafs er solche vor dem beabsichtigten Bau derChausseen, während seiner Besitzzeit, anderweitig schonan Ort, und Stelle verkauft hat, in welchem Falle ihmder nachgewiesene Verkaufspreis vergütet wird. Esdarl indessen die Verabfolgung der Materialien, denFall des eigenen Bedarfs zum Bau ausgenommen, wegenFührung dieses Nachweises niemals verzögert werden.

Cabinels-Ordre vom 11. Juni 1825. Ges. Sainrnl.von 1825 S. 152.