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lieh findet, zu verändern und zu verlegen, es kann in-dessen auch in diesem Falle der Eigenthiimer der Grund-stücke, über welche die verlegte Strafse geht, auf Ent-schädigung Anspruch machen.
Wird durch Verlegung einer Strafse, die nicht ausunvermeidlicher Nothwendigkeit vorgenommen worden,einem Privatbesitzer ein nutzbares Recht, welches ihmausdrücklich in Beziehung auf diese Strafse vom Staateverliehen war, ganz entzogen, oder beträchtlich ge-schmälert, so gelten wegen seiner Entschädigung diebei den Privilegien erwähnten Verordnungen.
A. L. R. a. a. 0. §. 4. 5. 6.
Einem Jedem ist zum Reisen und Fortbrin-gen seiner Sachen der freie Gebrauch der Land-und Ileerstrafsen gestaltet, alle andern Nutzungen aber,welche von solchen Slrafsen gezogen werden können,gehören zu den niedern Regalien. Die Nutzungen deran den Eandstrafsen gepflanzten Bäume gebüh-ren indessen in der Regel demjenigen, welcher siegepflanzt hat «).
A. L. R. a. a. 0. §. 9. 10.
Der Staat sorgt für die Unterhaltung der Sicher-heit und Bequemlichkeit der Landslrafsen. Fürjeden aus Unterlassung dieser Pflicht entstehenden Scha-den sind diejenigen verantwortlich, welche bei der ih-nen vom Staate dafür aufgetragenen Sorge sich einesgroben oder mäfsigen Versehens schuldig gemacht haben.A. L. R. a. a. 0. §. 11. 12.
Die Einwohner der an der Strafse liegenden Ge-gend sind bei Unterhaltung und Besserung der Wege,so wie bei der Anlegung neuer Wege, zur Arbeit mitHand- und Spanndiensten, nach der Anordnung desStaats verpflichtet. Diese Verbindlichkeit erstreckt sichauf alle Einwohner, durch deren Distrikt, Kreis oder