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Bezirks einreichen. Letztere prüft die Gemeinnützig-keit und Ausführbarkeit der Anlage, stellt nach Umstän-den alle Berechtigungen und Verpflichtungen des Un-ternehmers in einer umfassenden Urkunde zusammen,und reicht dieselbe beim Ministerio ein. Dieses beför-dert noch Befund der Umstände die königliche Imme-diat-Vollziehung. Der Inhalt einer solchen Verleihungs-urkunde wird demnächst durch die Amtsblätter der Pro-vinz allgemein bekannt gemacht.
Rescr. des Minist, des Handels und der Finanzenv. 3. Mai 1816. Posener Amtsblatt v. 1816 S. 154—156.
Der Staat sichert für einen im Wege der Privat-unternehmung, gegen die Bewilligung einer angemessenenPrämie und der Erhebung des Wegegeldes, auszufüh-renden Chausseehau den Unternehmern diese Vortheiledurch eine Urkunde, wenn
dieselben das Wo? und Wie? der Anlage durchdeutliche Zeichnungen aufser Zweifel setzen können,und dem Fiscus das Recht einräumen, nach einerzu verabredenden Reihe von Jahren die wohl un-terhaltene Chaussee, sey es gegen Zurückzahlung deserwiesenen Anlagecapitals, oder ä fond perdu, zurück-zunehmen.
Es kann jedoch die Bewilligung der Erhebung einesChausseegeldes nur in dem Falle Statt finden, wenndie Chaussee unter Mitaufsicht des Staats gebaut wird.
Verf. des Minist, des Handels und der Gewerbelaut eines Rescr. des Oberpräs. zu Danzig v. 12. Mai1822. v. Kamptz Ann. Bd. 6. S. 430. Cabinetsordre1. Publ. vom 25. Sept. 1826. v. Kamptz Ann. Bd. 10.S. 686.
§. 235.
Der Staat hat die Berechtigung, die Land- undHeerstrafsen, so wie er es zum gemeinen Besten dien-