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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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ca. Von den Regalien des Staats in Ansehung

der Landstrafsen, Ströhine, Hafen undMeeresufer.

21. Land - und Ileerstrafsen.

§. 233.

Land- oder Ileerstrafsen nennt man Wege, dievon einer Gränze des Landes zu einer andern, odervon einer Stadt, von einem Post- oder Zollamte, ent-weder zu einem andern, oder zu Meeren und Ilaupl-strölnnen führen.

A. L. R. Th. I. tit. 15. §. 1.

Man unterscheidet also Landstrafsen (viac regiae)von Privatwegen, welche meistentheils Communen ge-hören o). Durch seine Iloheilsreehte übt der Staatnatürlich auch Einüufs auf Privatwege; er kann diesel-ben in öffentliche verwandeln, und ebenso kann er auchneue Wege über Privateigenlhum anlegen. (S. §. 108.)

a ) cf. v. Lamolte Abhandlung von den Landesgesetzenund Verfassungen, welche die Landstrafsen und Wege inden kiinigl. preufsischen Staaten betreffen. Leipzig 1789.

§. 234.

Ohne besondere Erlaubnifs des Staats darfsich Niemand eine Verfügung über solche Slrafsen an-maafsen, selbst dann nicht, wenn dieselbe an sich demGebrauche der Slrafse für die Reisenden unschädlichwäre.

Nach der Cabinetsordre vom 21. Juli 1809 (Po-sener Amtsblatt von 1816 S. 153) können Chausseen,Canäle, Brücken und andere gemeinnützige Anstaltenzum öffentlichen Gebrauche, gegen Verleihung angemes-,sener Abgaben, durch Privatpersonen bewerkstelligt wer-den. Wer dergleichen Anlagen beabsichtigt, mufs einenvollständigen Plan, nebst allen dem Unternehmen zumGrunde zu legenden Bedingungen, der Regierung des