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so darf dieselbe vom Privatbesitzer unter keiner Be-dingung ausgedehnt werden.
Sind die Gränzen in der Verleihungsurkunde nichtdeutlich bestimmt, so findet wegen der Auslegung allesStatt, was von der Auslegung der Privilegien verord-net ist (s. oben). Innerhalb der bestimmten Gränzengilt die Vermuthung, dafs das Regale dem Privatbe-sitzer ausschlicfsend zukomme, und der Staat sich derMilausiibung begeben habe.
A. L. R. a. a. 0. §. 29 u. f.
Wenn der Staat einem Privatbesitzer ein Gut mitallen Regalien, oder mit Regalien überhaupt, ohneweitere Bestimmung verliehen hat, so werden darunternur diejenigen niedern Regalien verstanden, welche an-dern Gütern derselben Art, in derselben Provinz, oderin eben dem Distrikte, gewöhnlich beifi;ele£:t sind.
A. L. R. a. a. 0.' §. 34.
2) Durch Verjährung.
Es gilt dabei alles was von der Verjährunggegen den Fiscus überhaupt verordnet ist. Es bil-det nämlich gegen den Fiscus, die Kirchen undsolche Corporationen, welchen vermöge ihrer Privi-legien gleiche Rechte beigelegt sind, nur die unge-wöhnliche Verjährung von vier und vierzig Jah-ren Statt, wobei es indessen keinen Unterschied macht,ob der Besitz, durch welchen die Verjährung erfolgt,auf einen Titel sich gründet oder nicht. Die Red-lichkeit des Besitzes ist indessen auch bei einersolchen Verjährung nothwendig. Auch bei der Ver-jährung durch Niehtgebraueh erlöschen die Rechte desFiscus nur nach Ablauf von vier und vierzig Jahren.
A. L. R. a. a. 0. §. 35. cf. Th. I. tit. 9. §. 629 u. f.