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das Berg-Regal, das Forst- und Jagd-Regal, das aus-scliliefsliclie Recht auf herrenlose Sachen (droit d'e-pnve ) und die RegaliLüt der Gewässer. Aus polizeyli-chern und financiellem Interesse wurde der Kreis derRegalien später noch erweitert a ), und dieselben bilde-ten sich in den verschiedenen Ländern sehr mannich-faltig aus ö).
a) Man zählte dahin namentlich auch die Staatsmo-nopol ien oder Gewerbe, welche der Staat allein zu trei-ben sich vorbehält, z. B. Porcellain-Manufakturen, Tabak -und Scbiefspulver-Fabrication u. s. w.
b) cf. Iliillmann’s Geschichte des Ursprungs der Rega-lien in Deutschland. 1806.
§. 232.
Wie bereits erwähnt worden, können nach derpreufsischen Gesetzgebung niedere Regalien von Privat-personen und Communen erworben und besessen wer-den, und zwar
1) durch die Verleihung von Seiten desStaats.
Wem das Oberhaupt des Staats dergleichen Nuz-zungsrecht verliehen hat, der kann, zur Vertheidigungdesselben, auf den Beistand des fiscalischen Amts ge-gründeten Anspruch machen.
A. L. R. a. a. 0. §. 28.
In jedem Falle aber bleibt dem Staate das Ober-aufsichtsrecht auch hier.
Der Privatbesitzer darf die Benutzung der vomStaate ihm übertragenen Rechte nicht weiter ausdeh-nen, als der Staat selbst dergleichen Regalien zur Zeitder Uebertragung genutzt hat.
Wenn die Art und Schranken der Benutzung heider Verleihung selbst ausdrücklich bestimmt worden,
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