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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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znglich, und nach ihm der acndemischc Senat, l'iir alleentstandene Unordnungen, welche durch genauere Auf-merksamkeit und Sorgfalt hätten vermieden werdenkönnen, dem Staate verantwortlich.

A. L. R. a. a. 0. §. 86.

Den Universitäten steht das Recht zu, aendemi-sche Würden zu erlheilen; es ist dasselbe, da es un-streitig zu den Majeslätsrechten gehört, ein vom Sou-verän den Universitäten verliehenes Privilegium.

Jeder, der in einer Prüfung die erforderlichen Sehul-kenntnisse nachgewiesen hat, darf sich auf den Univer-sitäten den Studien widmen. Der Universitäts-Kursusist auf drei Jahr festgesetzt, und die Behörden dürfenzu den ersten Staatsprüfungen Niemand zulassen, dersich nicht darüber genügend ausweiset, oder eine aus-drückliche Dispensation von einem Theile des Kursuserhalten hat.

b. Zufällige Holicitsrcchte.

§. 231.

Zufällige Iloheitsrechte, d. h. solche, welcheihren Entstehungsgrund nicht in dem Wesen des Slaalsan und für sich, sondern in andern zufälligen Ursachenhaben, nennt man, da bei den meisten in der neuernZeit der Ertrag die Hauptsache geworden ist, auchwohl: nutzbare Regalien, Nutzungsrechte, nie-dere Regalien.

A. L. R. Th. II. tit. §. 24 u. f.

Schon bei einigen alten germanischen Stämmen warman der Meinung, dafs der Besitz der Edelsteine unddes Goldes nur dem Fürsten gebühre, eben so räumteman demselben das Vorrecht ein, dafs nur er die Jagdder gröfsern oder seltnem Thiere, mit Ausnahme derRaubthiere, ausüben dürfe. Dazu kam das Eigenllmmherrenloser Sachen. Es entstanden so nach und nach