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v. 1810 S. 142 —144, und das Reglement für die Ver-waltung der academischen Disciplin und Polizcygewaltauf den Universitäten vom 18. J\ov. 1810. lies. S.v. 1819 S. 239.
Bei jeder Universität soll ein mit zw ecktnäfsigenInstructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener,am Orte der Universität residirender, aufserordcntlichcrlandesherrlicher Bevollmächtigter angestellt werden.
Deutscher Bundesbeschlufs über die in Ansehungder Universitäten zu ergreifenden Maafsregeln vom 20.Sept. 1819 §. 1. Ges. S. v. 1819 S. 220. 221.
Die Bundesregierungen haben sich gegen einanderverpflichtet, Universitäts- und andere öffentliche Leh-rer, welche durch erweisliche Abweichung von ihrerPflicht oder Ucberschreilung der Gränzen ihres Berufs,durch Mifsbrauch ihres rechtmäfsigen Einflusses auf dieGemütlier der Jugend, durch Verbreitung verderblicher,der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseeliger, oderdie Grundlagen der bestehenden Staatseinrichlungen un-tergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Verwaltungdes ihnen anvertrauteu wichtigen Amts unverkennbaran den Tag gelegt haben, von den Universitäten undsonstigen Lehranstalten zu entfernen.
Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darfin keinem andern Bundesstaate hei irgend einem öf-fentlichen Lehrinstitute wieder angestellt werden.
§. 2. a. a. 0.
Alle, sowohl ordentliche als aufserordenlliche Pro-fessoren, Lehrer und Officianten auf Universitäten ge-niefsen, aufser was den Gerichtsstand betrifft, die Rechteder königlichen Beamten.
A. L. R. a. a. 0. §. 73.
Der Rector oder Prorector der Universität ist vor-
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