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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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Sämmtliehc Elementar- und Bürgerschulen, so wiedie Privalerzichungs- und Unterrichtsanstalten bleibender Aufsicht und Verwaltung der Regierungen und dermit ihnen verbundenen Kirchen und Schulcommissioncnunterworfen. In Rücksicht derselben steht den Consisto-rien nur die obere Leitung in wissenschaftlicher Hinsichtund in Beziehung auf die innere Verfassung, imgleichendie Sorge für die Ausbildung der Elementarschullehrerzu. Alle gelehrte Schulen der Provinz, worunter die-jenigen verstanden werden, welche zur Universität ent-lassen, stellen hingegen unter unmittelbarer Aufsichtund Verwaltung des Consistoriums. Die Universitä-ten und Academieen bleiben unmittelbar von demMinisterium der geistlichen Angelegenheiten und desöffentlichen Unterrichts abhängig.

Instr. für die Provinzialconsistorien vom 23. Oct.1817. §. 6. Ges. S. von 1817 S. 239. 240.

Universitäten haben alle Rechte privilegirterCorporationen.

Die innere Verfassung derselben, die Rechte desacademischen Senats, und seines jedesmaligen Vorste-hers, in Besorgung und Verwaltung der gemeinschaft-lichen Angelegenheiten, sind durch Privilegien und dievom Staate genehmigten Statuten einer jeden Universi-tät bestimmt.

A. L, R. a. a. 0. §. 67. 68.

Zur nachdrücklichen Aufrechthaltung der Ruhe undOrdnung auf Academieen ist dem academischen Senatedie persönliche Gerichtsbarkeit über alle sowohl lehrendeals lernende Mitglieder verliehen.

A. L. R. a. a. 0. §. 69. cf. das Reglement we-gen Einrichtung der academischen Gerichtsbarkeit aufUniversitäten vom 30. December 1810. Gesetz Samml.

v. 1810.