Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
271
Einzelbild herunterladen
 

Schulmeister.Wohnungen mufs, als gemeine Last, vonallen zu einer solchen Schule gewiesenen Einwohnernohne Unterschied getragen werden.

A. L. R. a. a. 0. 29 u. f.

Die Regierungen sind berechtigt, die ausgeschriebe-nen Schulabgaben executorisch beizulreiben, da solchezu den allgemeinen Abgaben gehören, über welchenach §. 36 der Verordn, vom 26. Dec. 1808 wegenverbesserter Einrichluug der Polizey- und Finanzbehör-den, kein Prozefs Statt findet.

Rescr. vom 23. Aug. 1814. v. Kamptz Bd. 3.S. 258. 259.

Die Schulzucht soll nie bis zu Mifshandlungen,welche der Gesundheit der Kinder auch nur auf ent-fernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 50.

Schulen und Gymnasien, in welchen die Jugendzu hühern Wissenschaften, oder auch zu Künstenund bürgerlichen Gewerben, durch Beibringung der da-bei nöthigen oder nützlichen wissenschaftlichen Kennt-nisse vorbereitet werden soll, haben die äufsern Rechteder Corporationen. Diese Rechte werden durch dieSchulcollegia, nach der eingeführten Schulordnung je-des Orts, ausgeübl.

A. L. R. a. a. 0. §. 54. 55.

Dergleichen Schulen stehen unter der nähern Di-rection der dem Schul- und Erziehungswesen vomStaate Vorgesetzten Behörde, welche besonders daraufsehen mufs, dafs der Unterricht zweckmäfsig eingerich-tet, und die Schule unter beständiger Aufsicht gehal-ten werde.

A. L. R. a. a. 0. §. 56 u. f. .Edikt vom 12. Juli1810. Erfurter Amtsblatt v. 1817 in dem Extrablattbei S. 84 §. 1 .