dafs Acltern, oder deren gesetzliche Vertreter, welchenicht nacliweisen können, dafs sie für den nölhigenUnterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen, erforder-lichen Falls durch Zwangsmittel und Strafen angehal-ten werden sollen, jedes Kind nach zurückgelcglcmfünften Jahre zur Schule zu schicken. Der rcgclmä-fsige Besuch der Lehrstunden in den Schulen mufs solange fortgesetzt werden, bis das Kind, nach dem Be-funde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigenMenschen seines Standes nölhigen Kenntnisse erwor-ben hat.
Cabinets-Ordre vom 14. Mai 1S25. Poscner Amts-blatt von 1825 S. 566. 567.
Es soll nirgends ein Schulmeister bestellt werden,der nicht zuvor, nach angeslellter Prüfung, ein Zcug-nifs der Tüchtigkeit zu einem solchen Amte erhallen hat.
A. L. R. a. a. 0. §. 24.
Wegen dieser Prüfungen sind die königlichen Pro-vinzial -Schulcollegicn und die königlichen Regierungenmit besondern Verfügungen versehen.
Gemeine Schullehrer haben keinen privileghienGerichtsstand, sondern sind der ordentlichen Gerichts-obrigkeit des Orts unterworfen.
A. L. R. a. a. 0. §. 26.
Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulenvorhanden sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer densämmllichen Hausvätern jedes Orts, ohne Unterschied,ob sie Kinder haben, oder nicht, und ohne Unterschieddes Glaubensbekenntnisses ob. Sind jedoch für dieEinwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an Ei-nem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so istjeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schulleh-rers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und