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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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lur im Allgemeinen, als zur Bildung für einzelne Stände,die Aufsicht über alle dergleichen Institute, und die den-selben zur Seite stehenden Iiülfsmittel und Ilülfs-An-stalten.

Namentlich gehören hierher Schulen und Uni-versitäten. Dieselben sind Veranstaltungen des Staats,welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kennt-nissen und Wissenschaften zur Absicht haben.

A. L. R. Th. II. lit. 12 §. 1.

Dergleichen Anstalten dürfen nur mit Vorwissenund Genehmigung des Staats errichtet werden.

Privatschulen sind diejenigen Lehranstalten, wel-che ohne Remuneration von Seiten des Staats oderder Commune, jedoch mit Erlaubnifs des ersten, eröff-net und gehalten werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 4 u. f. Verordn, des Minist,der Unterrichts-Angeleg. v. 11. August 1818 §. 1.v. Ivamptz Ann. Bd. 3. S. 150 u. f.

Alle öffentlichen Schul- und Erziehungsanstaltenstehen unter der Aufsicht des Staats, und müssensich den Prüfungen und Visitationen desselben zu allenZeiten unterwerfen.

Simultans chulen finden nur ausnahmsweiseStatt, wenn entweder die offenbare N'otli dazu drängt,oder wenn die Vereinigung das Werk freier Entschlie-fsung der von ihren Seelsorgern beralhenen Gemeindenist, und von der höhern weltlichen und geistlichen Be-hörde genehmigt wird.

Cabin. Ordre vom 4. Oct. 1821. Rescr. des Minist,der Unlerrichtsangel. v. 27. April 1832. v. KamptzAnn. Bd. 6. S. 381. 382.

Die Leitung des Volksschulwesens ist jetzt mitdein Wirkungskreise der Regierungen vereinigt.

Im ganzen Umfange der Monarchie ist verordnet,