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Zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung sindüberwiesen:
1) die Domainen und Forst-Revenüen (unter deroben erwähnten Ausnahme),
2) der Erlös aus dem Verkaufe von Staatsgüternoder Ablösungen von Doinanialrenten, Erbpachlgeldernund andern Grundabgaben, Zinsen, Zehnten, Dienstenu. s. w. und
3) die Salz-Revenüen, soviel davon zur ausreichen-den Ergänzung des Staatsschulden-Tilgungs-Kassenbe-darfs erfordert wird.
Die Einzahlung dieser Fonds geschieht von denProvinzialkassen unter Verantwortlichkeit der denselbenVorgesetzten Behörden ohne die geringste Verkürzungin monatlichen Raten direkt an die Staatsschulden-Til-gungskasse.
a. a. 0. VII.
Aufscrdem deckt der Staat die sogenannten unver-zinslichen Schulden mit einer Summe von 11,242,347Thlr., welche aus den in Circulation befindlichen Tre-sor- und Thalerscheinen, den traklatennnifsig übernom-menen ehemaligen sächsischen Kassenbillets litt. A., undaus einigen andern Titeln entstanden sind, ferner, die,zum gröbsten Th eil mit den neu erworbenen oder wie-der vereinigten Landestheilen, oder in Folge der ver-änderten Staatsverwaltung überkommenen, Provinzial -Staatsschulden, welche sich auf dem Passiv-Etat derRegierungs-llauplkassen befinden,a. a. 0. XVIII. und XIX.
Recht des Staats für die Bildung derUntcrthancn zu sorgen.
§. 230.
Dasselbe umfafst die Begründung sämmlüchcr An-stalten sowohl hinsichtlich der Sitten- und Gcistescul-