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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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Wenn der Staat zu seiner Erhaltung oder zur För-derung des allgemeinen Besten in die Nothwcndigkeitkommt, zur Aufnahme eines neuen Darlehns zu schrei-ten, so soll dies nur mit Zuziehung und unter Mitga-rantie der Stände geschehen,a. a. 0. II.

Die Garantie für die Sicherheit sämmtlicher Staats-schulden wird, insoweit dieselbe nicht schon durchSpecial-Hypotheken gewährt ist, mit dem gesammtenVermögen und Eigenlhume des Staats geleistet, insbe-sondere mit den sämmllichen Domainen, Forsten undsäkularisirten Gütern im ganzen Umfange der Monar-chie, mit Ausnahme derer, welche zur Aufbringungdes jährlichen Bedarfs von 2,500,000 Thaler für denUnterhalt der königlichen Familie, des königlichen undsämmtlicher prinzlichen Hofstaaten, so wie auch füralle dahin gehörige Institute erforderlich sind.

Es erfolgt die regelmäfsige Verzinsung dieserSchulden nach dem in den Documenten bestimmtenZinsfufse.

Zur allmähligen Abtragung aller verzinslichenSchulden — insoweit solche nicht schon, wie bei denAnleihen im Auslande, durch besondere Verträge ander-weitig festgesetzt worden — ist für immer Ein Procentjährlich von der Höhe des Sckuldcapitals zu einemallgemeinen Tilgungsfond bewilligt. Die Staatsschul-den-Documente sollen, so weit das festgesetzte Amor-tisationsquantum und die Zinsenersparungen ausreichen,jährlich autgekault, eine Verloosung von Seiten derStaatsschulden-Verwaltungsbeliörde aber soll erst danneingeleitet werden, wenn die Schuld-Dokumente ander Börse oder sonst nicht mehr unter dem Nennwer-the aufgekauft werden können,a. a. O. III, IV, V, VI.