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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Regierung, so inul's wider ihn beim Obergcriehl ge-klagl werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 4. A. G. 0. Anh. §. 35.

u) Das Vorrecht der vier len Klasse iuvolvirl ein geselz-liches Pfandrecht. — Rcscr. vom 4. Mai 1814. v. KamplzAnu. Bd. 3 S. 273—275.

§. 229.

Jede Regierung kann in die Nolhwendigkeit kom-men Staatsschulden zu machen. Dieselben habenihren Grund entweder: a) in noch nicht liquidiclcnForderungen, welche Privatpersonen an die öffentlichenKassen zustehen; dergleichen (Buchsclndden) müssenbei jeder Administration Statt finden und werden inder Regel durch die laufende Staatseinnahme gedeckt,oder: b) in Anleihen, welche der Staat zu machengenütlngt ist d. s. die eigentlichen Staatsschulden. Eshängt von der Verfassung eines jeden Landes ab, un-ter welchen Modiiicationen Staatsschulden conlrahirtwerden können. Preufseu batte bis zum Jahre 17S7gar keine Staatsschulden. Die bis zum Jahre 1806nur einige 30 Millionen betragenden Schulden, häuftensich in Folge der Feldzüge gegen Frankreich. Nachihrer Regulirung entstanden die verschiedenen preu-fsischen Slaalspapiere. Es erging unterm 17. Jan.1S2Ü eine Verordnung wegen der künftigen Behand-lung des gesanmitcn Staatsschuldcnwesens. Nach der-selben beläuft sich das Capital der verzinslichen allge-meinen Staatsschulden auf 180,091,720. Es sind in-dessen seitdem schon mehrere Millionen getilgt worden.

Diese Schulden sollen bis zu ihrer endlichen Til-gung unausgesetzt als Lasten des Staats und aller imStaatsverbande beiindlichen Glieder betrachtet werden.

Verordn, vom 17. Jan. 1S20. I. Ges. S. v. 1820 S. 10.