— 2(>5 —
A. L. R. a. a. 0. §. 61.
In Ansehung der fixirten beständigen Abgaben ge-bührt den Staatskassen das Vorzugsrecht vor allen andernGläubigern, auf einen Rückstand der beiden letzten Jahre
Alle andern Forderungen des Fiscus, sie mögenentspringen woher sie wollen, Geldstrafen allein ausge-nommen, geniefsen das Vorrecht der vierten Klasse »).Hinsichtlich der erkannten Geldstrafen steht der Fiscusallen übrigen Gläubigern des Schuldners nach. Kannindessen nachgewiesen werden, dafs eine Schuld blol'szur Vereitelung der Strafe gemacht worden, und die-ses dem Gläubiger bekannt gewesen sey, so mufs der-selbe dem Fiscus weichen.
A. L. R. a. a. 0. §. 65 u. f.
Conüseirte Sachen nimmt der Staat als sein Eigen-thum an sich, jedoch gehen auch solche Sachen mitden zur Zeit der Confiscation darauf haftenden Lastenan den Fiscus über. Wo nach besondern Gesetzender Werth an die Stelle der sonst zu confiscirendenSache tritt, hat der Fiscus diesen Werth in der vier-ten Klasse zu fordern.
A. L. R. a. a. 0. §. 69 u. f.
Alle Streitigkeiten zwischen dem Fiscus und Pri-vatpersonen, über Befugnisse und Obliegenheiten, wel-che nicht auf allgemeinen Vorschriften, denen sämmt-liclie Einwohner des Staats, oder alle Mitglieder einergewissen Klasse nach der bestehenden Landesverfassungunterworfen sind, beruhen, sollen im ordentlichenWege Rechtens, nach den Gesetzen des Staats, erör-tert und entschieden werden.
A. L. R. a. a. 0. §. 81 cf. §. 78 u. f.
Der Fiscus geniefst die Befreiung von den sonst ge-wöhnlichen Gerichtsgebühren. Steht der Gegenstanddes Streites unter der unmittelbaren Verwaltung der