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Zu seiner Sicherheit hat der Staat in dem Vermö-gen seiner Kassenbedienten, Domainenbeamten undPächter ein gesetzliches Vorzugsrecht, d. li. es sollden fiscalischen Kassen wegen der von dem Beamtengemachten Defekte das Vorrecht der zweiten Klassenur in dem übrigen Vermögen des Schuldners zu Stat-ten kommen, wogegen dieselben aus dem unbeweglichenVermögen ihre Befriedigung nur alsdann in der drittenKlasse zu erwarten haben, wenn das Recht des Fis-cus in dem Ilypothekenbuche ausdrücklich eingetragenworden, und auch nur in der Ordnung, in welcherdie Eintragung erfolgt ist.
A. L. R. a. a. 0. §. 45. Declaration vom 18.April 1S03 §. 1. Ediktens. von 1803 S. 1817.
Es ist dagegen sämmllichen Behörden, welchendie Anstellung der vorgedachten fiscalischen BeamtenunddieAulsichtüberderen Amtsführung obliegt, zurPllichtgemacht, gleich bei Ansetzung eines solchen Beamtendarüber genaue Erkundigung einzuziehen, ob derselbeGrundstücke, oder diesen gleich zu achtende eingetra-gene Gerechtigkeiten besitze, und, wenn dies der Fallist, dafür zu sorgen, dafs die Rechte des Fiscus indem Ilypothekenbuche gehörig vermerkt werden.
In dem Vermögen desjenigen, welcher ein Finanz-oder Kassengeschält blofs als einen besondern oderaufserordentlichen Aultrag zu besorgen hat, gebührtdem Staate, bei entstehender Unzulänglichkeit, nur dasVorrecht der vierten Classe.
A. L. R. a. a. 0. §. 60.
Das Vorrecht der Staatskassen kann nur auf sol-che, in welche die landesherrlichen Steuern entrichtetwerden müssen, nicht aber auf Communal- und andereöffentliche Kassen im Staate ausgedehnt werden, wenngleich ein Theil dieser letztem in die Staatskasse (liefst.