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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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thum sich anmaalst, des für ihn streitenden Besitzesungeachtet, den Titel oder Rcchlsgrund, auf welchemsein Besitz beruhet, gegen den Fiskus nachweisen kön-nen. Doch soll die Verjährung durch den Besitz vomJahre 1740 auch bei Domaincngütern Statt finden.

A. L. R. a. a. 0. §. 36 — 38. cf. Th. I. tit. 9 §. 641 u. f.

Auch hat derjenige, welcher einen vier und vier-zigjährigen ruhigen Besitz eines Domainenguts nachzu-weisen im Stande ist, die Vermulhung für sich, dafser cs aus einem rechtsgültigen Titel besitze.

A. L. II. a. a. 0. §. 39.

\\ er nach Verlauf von zwanzig Jahren, vom Tageder erfolgten Abtrennung von den Domainen an gerech-net, ein solches Gut redlicherweise an sich gebrachthat, dem kommen, wenn auch der Fiscus an sich be-rechtigt ist, dasselbe uncntgeldlich zurückzufordcru,doch die allgemeinen für die Verfolgung des Eigen-thums gegebenen Vorschriften zu Statten, d. h. er kanndie Erstattung alles dessen, was er dafür gegeben odergeleistet hat, verlangen.

A. L. R. a. a. 0. §. 41. cf. Th. I. tit. 15. §. 24 u. f.

Wird nicht über das Eigcnthum eines Domainen-gutes, sondern nur über einzelne Perlinenzslücke des-selben, oder über Dienstbarkeils- und andere Rechte,welche das Doniainenamt gegen einen Drillen, oderdieser gegen das Amt sich anmaalst, gestritten, so fin-den auch bei den Domainen die allgemeinen Grundsätzevon der Verjährung gegen den Fiscus Anwendung.Dasselbe gilt bei den zwischen einem Domainengule undeinem andernPrivatgutc entstellenden Gränzslrcitigkeilen.

A. L. R. a. a. 0. §. 42. 43.

§. 228.

Die Art der Erhebung und Verwaltung der ver-schiedenen Staatseinkünfte hängt allein vom Könige ab.