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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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nen Steuergesetze und der Freiheit des innern Verkehrsnicht hinderlich sind.

a. a. 0. §. 14.

§. 227.

Alle Arien von Staatseinkünften, welche aus demBesteuerungsrechle, aus dem besondern Staatseigen-thume, den nutzbaren Regalien, und andern Staatsab-gaben lliefsen, werden unter der Benennung des Fis-kus begriflen und haben besondere Vorrechte.

A. L. R. Th. II. tit. 14 §. 1.

Alle diejenigen, welche für ihre Personen, Vermö-gen, oder Gewerbe den Schutz des Staats geniefsen,sind dem Besteuerungsrechle, als einem Iloheilsrechtedes Staats, unterworfen.

Die Befreiungen von der Consumlions- und Grund-steuer sind aufgehoben. Personen, welchen solche als einTheil ihres Gehalts bestimmt waren, erhalten dafür Ersatz.

Verordnung vom 2ö. Jan. 1799 §. 1. Edikten-sammlung von 1799 S. 218S. Verordnung vom 27.Oct. 1810. Gesetz-Sainml. von 1810 S. 26. Gesetzvom 30. Mai 1820 $. 3.

Streitigkeiten, welche über die Verlheilung deraus dem Besteuerungsrechle iliefsenden Abgaben unterden Conlribuenten entstehen, werden, in Ermangelunghinlänglicher, durch Verträge, wohlhergcbrachte Ge-wohnheiten, oder besondere Gesetze begründeter, Be-stimmungen, nach den Regeln einer ohne ausdrückli-chen Vertrag entstandenen Gemeinschaft beurtheilt.

A. L. R. a. a. O. §. 9. cf. Th. I. tit. 17. Abschn. 1.

Durch die sonst gegen den Fiscus zulässige Ver-jährung, welche auch hinsichtlich der Regalien gilt (s.unten zufällige Iloheilsrechte), kann das Eigenlhumder Domainen dem Staate nicht entzogen werden. Esmufs vielmehr derjenige, welcher ein solches Eigen-