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4) Alle unter tlen direkten Steuern in den Etatsaufgeführte Abgaben, die, nach der durch den Finanz-minister angestellten Prüfung, ihrer jetzigen Nato nachzu einer der unter 1. 2. 3. benannten Steuern zu rech-nen sind.
a. a. 0. 5.
An demselben Orte ist verordnet, dafs
5) dem Herzogllmm Sachsen so viel an Abgabenerlassen werden solle, als der ganze damalige Betragder Quatembers teuer ausmachte.
§. 225.
Diejenigen Landeslheile, worin wegen ihrer abge-sonderten Lage die Zölle und die Verbrauchssteuer vonausländischen Waaren, die Abgabe vom Salz, und dieAbgabe von inländischem Branntwein, Braumalz, Wein-most und Tabaksblättern nicht erhoben werden können,sind verpflichtet, andere Abgaben zu übernehmen, wel-che nach ihren besondern Verhältnissen durch eigeneVerordnungen festzusetzen sind.
a. a. 0. §. 12.
§. 226.
Die Bezirks- und Gemeineausgaben müssenvon den Bezirken und Gemeinen besonders aufgebrachtwerden. Glauben sic auf dem Wege einer Erhöhungder Klassen- oder der Mahl- und Schlachtsteuer dieBeiträge der einzelnen Mitglieder am angemessenstenerbeben zu können, so ist ihnen solches, unter Geneh-migung der Vorgesetzten Regierungen, verstallet. An-dere Auflagen für die Bezirks- und Gemeindebedürf-nisse können jedoch nur dann erhoben werden, wennsie bereits bestehen, und das Bedürfnifs derselben nochfortdauert, oder wenn sie in der Verfassung oder auflandesherrlicher Bewilligung beruhen; in allen Fällenaber nur, insofern sie den Bestimmungen der allgemei-