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1) an Consumtionssteuern:
a) die Acciso vom Gemahl, Fleisch und Brenn-material, so wie die Land-Consumlionsstcuer vomSchlachtvieh in den alten Provinzen;
b) die Gcneralaccise, Landaccise, Flcischsleuerund der Mahlgroschen, oder dessen Surrogat im Her-zogthum Sachsen;
c) die besondere Mahl- und Schlachtsteucr in ein-zelnen Distrikten zwischen der Elbe und Weser, undim Mindenschen Regierungsbezirk;
d) die Schlachtsteuer im Crofsherzogthum Posenund in einem Thcile des Maricnwerderschcn Regie-rungsbezirks;
e) die Octroi in den westphälischen und rheinisehen Städten.
2) An persönlichen Steuern:
a) die durch das Edikt vom 7. September 1811eingefiihrle Personcnstcuer, überall, wo sie bisher er-hoben worden;
b) die Personen- und Charaktersteuer im Ilerzog-thum Sachsen;
c) die in einem Tlieile des Arnsbergcr Regierungs-bezirks erhobene Vermögenssteuer;
d) die französische und bergische Personal- umlMobiliarsteuer in den westlichen Provinzen;
c) die Thür- und Fenstersteuer, wo sie nochStatt fand.
3) An Gewerbesteuer:
a) die durch das Edikt vom 2. Nov. 1S10 einge-führte allgemeine Gewerbesteuer;
b) sämmtliche Gewerbe-, Patent- und Nahrungs-steuern, die in dem seil dem 1. Januar 1813 wieder-oder neuerworbenen Landestheilen früher erhoben wor-den sind.