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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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$. 221 .

6. Die Gerichtssporteln. Diese sind zur Be-zahlung der Juslizbcamlen u. s. w. bestimmt, in so weitdie auf die Justiz zu verwendenden Kosten aus ihnengedeckt werden können. Das Fehlende wird aus an-dern Staatseinnahmen zugeschossen.

Die Sporteln werden nach einer besondern Spor-teltaxe gehoben, deren Uebcrschreiten auf das Streng-ste geahndet wird.

§. 222 .

7. Die Passagenzölle. Diese sind vorzugsweisezur Unterhaltung der Chausseen u. s. w r . bestimmt.

§. 223.

Endlich mufs auch der Servisabgabe erwähntwerden; der Zweck derselben ist die Ilerbcischaffungvon Quartier und Quartierbedürfnissen für das Mililair,welche gesetzlich von den Ilauseigenlhümern unent-geldlicb gefordert werden kann. Man hat zur Erleich-terung einer glcichmäfsigen Verlheilung der Einquartie-rung die Servisquote in den Städten nach deren See-lenzahl und dem Servisbedarf der in denselben stehen-den Truppen festgestellt. Namentlich in Berlin sindauch die Mielher zu einer Servisabgabe verpflichtet.Nach dem Gesetz vom 30. Mai 1820 wird der Serviszu den Staalseassen entrichtet. Die Gemeinden sindschuldig, die Grundsteuer mit Einschlufs des Servisesvon den Zahlungspflichtigen einzuziehen, und in monat-lichen Beiträgen vor Ablauf eines jeden Monats an dieihnen angewiesene Kasse abzuführen.

Ges. V. 30. Mai 1820. §. 6. 7.

§. 224,

Gegen Entrichtung der genannten Steuern habenalle frühem, darunter nicht begriffenen Abgaben aufge-hört, namentlich: ^ *