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gaben vom Verkehr anzusehen. Eingaben an öffent-liche Behörden in Privatangelegenheiten, so wie diedarauf erfolgenden Bescheide werden, wenn nicht be-sondere Gründe zur Dispensalion vorhanden sind, aufgestempeltes Papier <*) geschrieben, d. i. der sogenannteBittschrifts - und Bcscheidsstempel. Der allge-meine Bescheidsstempel beträgt £ Thaler, der Biltschrilts-stempel Thaler &). Ueberhaupt ist dem Gesetze überdie Erhebung aller Stempelabgaben ein Tarit beigeliigt,der auch den Stempel fiir die Ausfertigung eines Er-kenntnisses nach der Verschiedenheit des Objekts be-stimmt.
Aufserdem sind zu erwähnen: Der Stempel beimKauf von Grundstücken, auf Pacht und Miel hefür den Fall, dafs ein Contrakt abgeschlossen wird, aufSchuldverschreibungen, Rechnungen, Quittun-gen (wenn sie zur Kenntnifs öffentlicher Behörden ge-langen sollen), und Wechsel, der Zeitungsstempel,der Erbschaftsstempel, der Kalenderstempelund der Spielkartenstempcl. Ausländische Spiel-karten dürfen nicht eingeführt werden.
a ) Der kleinste Stempel ist zu ’ Thaler. Er steigtvon J zu Thaler bis zu einem Thaler, sodann von j zu\ bis zu 10 Thalern, und von 10 zu 10 Thaleru bis zum Be-trage von 100 Thalern.
b) Sachen, die nach Geld geschätzt, unter 50 Thalerbetragen, Armensachen und Vormundschaftssachcn, bei de-nen kein reiner Ucberschufs bleibt, sind stempelfrci: fernerVerhandlungen wegen Regulirung der gutsherrlichen undbäuerlichen Verhaft nissc, und über Angelegenheiten, bei de-nen das Interesse des Staats überwiegend ist. In mehre-reu Ländern sind Eingaben, die der Vorschrift zuwider,nicht auf Stcmpelpapier geschrieben worden, ungültig; nachden preufsischcn Gesetzen ist dies nicht der Fall, sondernes tritt die poena quadrupli ein, welche indessen nie we-niger als einen Thaler betragen darf.