Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
257
Einzelbild herunterladen
 

— 257 —

der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Gefährdungder Steuer androht.

a. a. O. §. 17.

Die Erhebung der Steuer geschieht durch die Zoll-oder Stcuer-Aemter.

a. a. 0. §. 18.

a) Für den Centncr Waizcn werden f Tlialer, für denCentncr der andern Getreidearten u. s. w. | Thaler ent-richtet.

§. 219.

4. Die Abgabe vom Salz. Das Salz ist Re-gal, es wird mithin diese Abgabe als Monopol geho-ben. Dasselbe ist durch das Gesetz vom 17. Januar1820 mit dem neuen Steuersysteme in Uebereinslim-mung gebracht worden.

Das Salz wird zum inländischen Gebrauche ausden Niederlagen der Salinen und der Faktoreien über-all zu einem und demselben Preise, und zwar die Tonnevon 405 Pfd. zu fünfzehn Thaler verkauft.

Die Contrcbande mit Salz wird nach den Vorschrif-ten der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26.Mai 1818 geahndet, und es soll der Werth des einge-scliwärzten Salzes nach den Verkaufspreisen in denFaktoreien berechnet werden.

Ges. vom 17. Januar 1820 <§. 1—4. Ges. S. v.1820 S. 27.

§. 220 .

5. Die Stempelsteuer’. Dieselbe ist durch dasGesetz vom 7. März 1822 regulirt. Es werden durchdasselbe alle frühem Stempelgesetze und Verordnungenaufgehoben, und es soll auf dieselben bei der Interpre-tation des erwähnten neuen Gesetzes niemals zurück-gegangen werden. Alle Stcmpelabgabcn sind als Ab

17