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wird, ist die Genehmigung der Regierung erforder-lich.
Die Schl achtsteuer wird von allem geschlach-teten Rindvieh, Schaafen, Ziegen und Schweinen entrichtet. Von einem Centner Fleisch soll Ein Tha-ler erhoben werden, es kann indessen die Steuer auchnach Slücksätzcn entrichtet werden.
Diese Mahl- und Schlachlslcucr tritt in den 132grofsen und Mittel-Städten der preufsischcn Monarchiean die Stelle der Klassensteuer. Wer innerhalb desBezirks der steuerpflichtigen Stadlgemeine oder über-haupt im Umfange der Stadt sich aufhäll, ist, ohneAusnahme, die Steuer zu tragen verpflichtet.
a. a. 0. §. 13.
Bäcker, Schlächter oder andere Personen, die mitden oben genannten steuerbaren Gegenständen, odermit den daraus bereiteten Waaren, Handel treiben, sol-len von den Früchten, welche sie vermahlen lassen,oder vermahlen einführen, und von dem Viehe, wel-ches sie schlachten lassen oder geschlachtet einführen,auch dann, wenn sie nicht in der Stadt, aber in nichtgröfserer Entfernung als einer halben Meile von demsteuerpflichigen Stadtbezirk an einem der Klassensteuerunterworfenen Ort sich niedergelassen haben, die Mahl-und Schlachtsteuer eben so zu entrichten schuldig scyn,als wenn sie zur Stadt gehörten, ohne deshalb von derKlassensteuer ihres Wohnorts entbunden zu werden.
a. a. 0. §. 14.
Defraudationen ziehen die Confiscation der Waa-ren, woran solche begangen werden, sowohl für Ge-werbetreibende als für andere Steuerpflichtige nach sich.Aufserdem treten die Strafen ein, welche die Steuer-Ordnung vom S. Februar 1819 auf die Uebertrclung
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