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Bedingungen sie das Privallnger bewilligen, aufhebenoder beschranken will. Der Inhaber eines Privallagershaltet für die ihm in Rechnung gestellten Gefälle vonden darin niedergelcgtcn Waaren, in sofern er derenEntrichtung an andern Orlen, oder die Ausfuhr der'Waaren in vorgcschricbcner Art, nicht nachzuweisenvermag.
a. a. 0. §. 53. 54.
Der Zoll wird nach dem Bruttogewicht, die Ver-brauchssteuer nach dem Netto-Gewicht berechnetund erhoben. Bruttogewicht heifst das Gewichtder Waaren in völlig verpacktem Zustande, mithinmit ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewah-rung, und mit ihrer besondern für den Transport.Thara ist das Gewicht der für den Transport nöthi-gen besondern äufsern Umgebung. Das Nettogcwich-ist das Gewicht nach Abzug der Thara.
Das Verfahren bei Uebcrlretung dieser Steuerge-setze und deren Strafen sind durch die Zoll- und Ver-brauchssteuer-Ordnung vom 26. Mai 1818 besondersvorgeschrieben.
a. a. 0. §. 109 u. f.
a) Handlungen der Menschen und zwar gewöhnlichsolche, welche einen Gewinn oder entbehrlichen Genul’sverschallen, sind hei indirekten (Steuern der Gegenstand derAbgabe. Man pflegt auch namentlich nur solche Handlan-gen zu besteuern, welche sich leicht conlrolliren lassen.Eine solche Controlle ist ohne grofse Schwierigkeit bei demVerkehr im Grofsen möglich, keineswegs aber bei demkleinen Gränzverkehr.
§. 217.
2) Die Steuer vom inländischen Branntwein,Braumalz, Weinmost und Tabacksblätlcrn, nachdem Gesetze vom 8. Februar 1819. Es versieht sichvon selbst, dafs man diese Steuer nur auf Gegenstände